II.4. Ausgeschlossene Materien
Art 2 CISG statuiert mehrere Ausnahmen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Übereinkommens. Dieses findet grundsätzlich keine Anwendung auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch, den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt:
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde.