II.3. Persönlicher bzw zeitlicher Anwendungsbereich
Das Übereinkommen stellt keine Anforderungen an die Person der Vertragspartner. Gemäß Art 1 Abs 3 CISG wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch, ob sie Unternehmer oder Verbraucher sind. Einzig entscheidend ist nach Art 1 Abs 1 CISG deren Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten.126
