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II.3. Persönlicher bzw zeitlicher Anwendungsbereich

Fischer1. AuflOktober 2021

II.3. Persönlicher bzw zeitlicher Anwendungsbereich

Das Übereinkommen stellt keine Anforderungen an die Person der Vertragspartner. Gemäß Art 1 Abs 3 CISG wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch, ob sie Unternehmer oder Verbraucher sind. Einzig entscheidend ist nach Art 1 Abs 1 CISG deren Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten.126126 Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter (2019) Art 1 Rn 8.

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