Das Übereinkommen regelt gemäß Art 4 CISG sowohl den Abschluss von Kaufverträgen als auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nicht erfasst sind hingegen aufgrund der beispielhaften Aufzählung des Art 4 Satz 2 CISG Fragen zur Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen <i>Fischer</i>, Praxishandbuch UN-Kaufrecht (2021), Seite 18 Seite 18
bzw zur Gültigkeit von Gebräuchen oder zu den Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Weiters nicht erfasst sind insbesondere Fragen zur Rechts- bzw Geschäftsfähigkeit der Parteien, zur Stellvertretung oder zur Verjährung. Diese sind gemäß Art 7 Abs 2 CISG nach dem vom IPR berufenen Recht zu beurteilen. Außerdem nicht vom Übereinkommen erfasst ist etwa gemäß Art 5 CISG die vertragliche Haftung für durch die Ware verursachte Körperschäden.