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II.1. Räumlicher Anwendungsbereich

Fischer1. AuflOktober 2021

II.1. Räumlicher Anwendungsbereich

Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens muss dieses zunächst räumlich anwendbar sein:5959 Siehr in Honsell (2010) Art 1 Rn 1.

Dies ist gemäß Art 1 Abs 1 CISG zum einen dann der Fall, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihre jeweiligen Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, sofern diese Vertragsstaaten des Übereinkommens sind.

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