II.1. Räumlicher Anwendungsbereich
Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens muss dieses zunächst räumlich anwendbar sein:59
Dies ist gemäß Art 1 Abs 1 CISG zum einen dann der Fall, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihre jeweiligen Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, sofern diese Vertragsstaaten des Übereinkommens sind.