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B. Geltendmachung durch den Aufsichtsrat

Schima1. AuflJänner 2016

580
Sofern der Aufsichtsrat nicht durch einen Hauptversammlungsbeschluss zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder gemäß § 134 Abs 1 AktG schlechthin verpflichtet ist, steht die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder in seinem verantwortlichen, freilich gebundenen Ermessen.

Seite 359

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