Sofern der Aufsichtsrat nicht durch einen Hauptversammlungsbeschluss zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder gemäß § 134 Abs 1 AktG schlechthin verpflichtet ist, steht die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder in seinem verantwortlichen, freilich gebundenen Ermessen.
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