1. Beauftragung von Sachverständigen
Trägt sich der Aufsichtsrat mit dem Gedanken, Schadenersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen – wozu er im Falle eines darauf lautenden Hauptversammlungsbeschlusses verpflichtet ist (§ 134 Abs 1 AktG) – bedarf es zur Entscheidungsfindung meist näherer Untersuchungen und Prüfungen im Unternehmen. § 95 Abs 3 AktG gestattet dem Aufsichtsrat ausdrücklich ein auf Unterlagen und Vorgänge bezogenes Einsichts- und Prüfungsrecht. Dieses Recht tritt zur Befugnis der Berichtseinholung gem § 95 Abs 2 AktG als Kontrollmittel hinzu. Die im Wortlaut des § 95 Abs 3 AktG erfolgte Umschreibung des Gegenstandes dieser Befugnisse ist jedoch nach hL zu eng geraten.1500 Das Gesetz nenntSeite 348
