Veränderungen im Vorstand einer börsenotierten Aktiengesellschaft können kursrelevant sein. Auch dem die Wirtschaftsseiten von Zeitschriften nur gelegentlich durchblätternden Leser fällt das zumindest in den spektakulären Fällen auf, wenn ein Vorstandsvorsitzender/CEO als Folge eines die Öffentlichkeit stark beschäftigenden Unternehmensskandals abtritt.1434 Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen iSd § 48a Abs 1 Z 1 BörseG, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben (§ 48d Abs 1 BörseG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
