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VII. Heilbehandlung von Minderjährigen und geistig Behinderten

Andreaus1. AuflJuli 2015

Bevor ein Mensch volljährig ist, haben seine Obsorgeberechtigten umfassende Rechte und Pflichten, die insbesondere der Wahrung der Interessen und der Erziehung des Kindes dienen sollen538538§ 137 ABGB. Zumeist handelt es sich bei den Obsorgeberechtigten um die Eltern. Liegt bei einem Volljährigen eine geistige Minderbegabung vor, so spricht das Gesetz von einer geistigen Behinderung. Um diesem einen erhöhten Schutz vor Übervorteilung und zur Wahrung seiner Interessen zukommen zu lassen, kann er durch Gerichtsbeschluss im Umfang seiner Behinderung einem mündig Minderjährigen gleichgestellt werden. Diese Rechte wirken sich auch auf die medizinische Behandlung aus. Ab wann und wieweit ein Minderjähriger über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst entscheiden kann, wird im Folgenden erörtert.

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