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VIII. Der Behandlungsvertrag

Andreaus1. AuflJuli 2015

Der Behandlungsvertrag bildet die rechtliche Basis des individuellen Behandlungsverhältnisses und damit die Quelle der gegenseitigen Rechte und Pflichten693693Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488, Kap. I Abs 2. Er regelt die Grundlage der Beziehung zwischen Betreuungseinrichtung bzw. Angehörigen selbständiger Gesundheitsberufe auf der einen und Patienten auf der anderen Seite. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden, auch bei ausländischen Patienten und ungeachtet dessen, ob er öffentlich-rechtlich694694Art 3 B-VG oder zivilrechtlich695695Bei ausländischen Patienten gem. Art 4 Abs 2 Rom-I-VO im Falle von Leistungen in Praxen oder Krankenanstalten bzw. Art 6 Abs 4 lit a Rom-I-VO im Falle von Dienstleistungen außerhalb der Niederlassung begründet wurde. Eine bestimmte Form für den Abschluss des Behandlungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb dieser schriftlich, mündlich und konkludent (schlüssig) abgeschlossen werden kann. Aus dem Behandlungsvertrag entsteht – bei längerer Dauer – das Behandlungsverhältnis, das auf beiden Seiten unterschiedliche, vielfältige und sich wiederholende Rechte und Pflichten begründet.

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