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VI. Aufklärung und Einwilligung in die Heilbehandlung

Andreaus1. AuflJuli 2015

Grundlage für jedes Tätigwerden am Patienten ist eine ausreichende Aufklärung. Ohne eine solche kann weder der Patient in eine Heilbehandlung einwilligen noch kann ein Vertrag im Umfang der falschen Aufklärung Rechtskraft entfalten. Die vorgenommene Therapie erfolgt somit rechtswidrig. Daher ist es von fundamentaler Bedeutung, dass jeder Angehörige eines Gesundheitsberufes seinen Teil der Aufklärung gewissenhaft durchführt.

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