Im Zusammenhang mit der Besetzung von Managementfunktionen wurde zuletzt wiederholt eine mögliche strafrechtliche Verantwortung des besetzenden Organs angesprochen, konkret bei staatsnahen Unternehmen, wenn für die Besetzung des Managements offensichtlich nicht die Eignung ausschlaggebend war.550 Die Frage stellt sich aber auch abseits des StellenbesetzungsG, wenn etwa Mitglieder des besetzenden Organs bei der Bestellung des Managements eines Unternehmens gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen.

