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7. Strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder des besetzenden Organs (Nadler)

Nadler1. AuflMai 2023

Im Zusammenhang mit der Besetzung von Managementfunktionen wurde zuletzt wiederholt eine mögliche strafrechtliche Verantwortung des besetzenden Organs angesprochen, konkret bei staatsnahen Unternehmen, wenn für die Besetzung des Managements offensichtlich nicht die Eignung ausschlaggebend war.550550Kraßnig, AR aktuell 2022, 46 (zur Bestellung des Alleinvorstands in der ÖBAG); Liebeg, WZ 8. 7. 2022, 13 (zur Bestellung des Generaldirektors der Bundeswettbewerbsbehörde); derselbe, ASoK 2022, 165; vgl auch Kert/Komenda in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat2 Kap 46 Rz 7. Die Frage stellt sich aber auch abseits des StellenbesetzungsG, wenn etwa Mitglieder des besetzenden Organs bei der Bestellung des Managements eines Unternehmens gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen.

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