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6. Haftung (der Mitglieder) des besetzenden Organs (Nadler)

Nadler1. AuflMai 2023

Im Folgenden wird die Frage beantwortet, welche Konsequenzen eine rechtswidrige Bestellung des Managements für die Mitglieder des besetzenden Organs haben kann. Das StellenbesetzungsG enthält für staatsnahe Unternehmen keine Sanktionen, etwa Strafen gegen diese Personen oder das besetzende Unternehmen. Das GleichbehandlungsG sieht Verwaltungsstrafen nur bei einer diskriminierenden Ausschreibung vor. Dennoch ist die Auswahl der Topführungskraft in Unternehmen nicht risikolos. So kann es etwa im Anwendungsbereich des GleichbehandlungsG und des StellenbesetzungsG eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens gegenüber übergangenen Bewerbern geben. Wenn das Unternehmen aufgrund einer falschen Entscheidung des besetzenden Organs haftet, wirft das die Frage auf, ob es sich bei den handelnden Personen regressieren kann. Das Unternehmen kann aber durch eine rechtswidrige Auswahl des Managements auch unmittelbar Schaden nehmen. Dieser kann sogar viel größer als der Anspruch eines übergangenen Bewerbers sein, wenn eine wenig oder gar nicht geeignete Person mit der Leitungsfunktion in einem Unternehmen betraut wird. Auch für diesen Fall sind Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder des Organs, welches das Management sorgfaltswidrig oder gesetzwidrig ausgewählt hat, zu prüfen.437437Eckert/Schopper in Artmann/Karollus, Kommentar zum Aktiengesetz II6 § 99 Rz 24. Mit der Prüfung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem betreffenden Unternehmen ist es allerdings nicht getan. Es sind überdies strafrechtliche Konsequenzen denkbar; diese werden im anschließenden Kapitel behandelt.

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