Die Sicht eines Bewerbers für eine Top-Managementfunktion unterscheidet sich in privaten und öffentlichkeitsnahen Unternehmen im Wesentlichen nur darin, dass der Bewerber bei Letzteren dahin gehend geschützt wird, dass er gegebenenfalls an einem fairen und transparenten Auswahlverfahren teilnimmt, welches das Ziel verfolgt, den besten verfügbaren Kandidaten auszuwählen. Die Grundsätze dafür sind in einem eigenen Gesetz festgeschrieben, dem StellenbesetzungsG. Der Bewerber hat zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf dessen Einhaltung, allerdings gesteht ihm die Judikatur Ersatzansprüche zu, wenn er durch ein rechtswidriges Vorgehen geschädigt wird.629 Das StellenbesetzungsG gilt – vereinfacht ausgedrückt – für Besetzungen von obersten Leitungsorganen (Geschäftsführung, Vorstand etc) in Unternehmen, an welchen der Bund, Länder oder Gemeinden alleine oder gemeinsam mehrheitlich beteiligt sind.630 Wie im Abschnitt „Unternehmenssicht“ dargestellt, sind zwar die Mitglieder von besetzenden Organen grundsätzlich in sämtlichen Unternehmen, auch in privaten, zur Durchführung eines professionellen Auswahlverfahrens und zur Besetzung mit dem bestgeeigneten Kandidaten verpflichtet, allerdings hat der einzelne Bewerber – abgesehen vom Fall einer Verletzung des GleichbehandlungsG631 – keine Ansprüche gegen das Unternehmen, wenn dagegen verstoßen wird. Die Organmitglieder sind insoweit nur dem Unternehmen, nicht aber den Bewerbern gegenüber verantwortlich.

