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1. Die Bewerbung (Nadler)

Nadler1. AuflMai 2023

Die Sicht eines Bewerbers für eine Top-Managementfunktion unterscheidet sich in privaten und öffentlichkeitsnahen Unternehmen im Wesentlichen nur darin, dass der Bewerber bei Letzteren dahin gehend geschützt wird, dass er gegebenenfalls an einem fairen und transparenten Auswahlverfahren teilnimmt, welches das Ziel verfolgt, den besten verfügbaren Kandidaten auszuwählen. Die Grundsätze dafür sind in einem eigenen Gesetz festgeschrieben, dem StellenbesetzungsG. Der Bewerber hat zwar keinen durchsetzbaren Anspruch auf dessen Einhaltung, allerdings gesteht ihm die Judikatur Ersatzansprüche zu, wenn er durch ein rechtswidriges Vorgehen geschädigt wird.629629Dazu siehe den den Punkt „C.3.2. Ansprüche des Bewerbers gegen staatsnahe Unternehmen“. Das StellenbesetzungsG gilt – vereinfacht ausgedrückt – für Besetzungen von obersten Leitungsorganen (Geschäftsführung, Vorstand etc) in Unternehmen, an welchen der Bund, Länder oder Gemeinden alleine oder gemeinsam mehrheitlich beteiligt sind.630630Im Detail siehe dazu das Kapitel „B.4. Rechtlicher Rahmen in staatsnahen Unternehmen“ und zu den dem StellenbesetzungsG konkret unterliegenden Unternehmen den Unterpunkt „B.4.2. Anwendbarkeit des StellenbesetzungsG“. Wie im Abschnitt „Unternehmenssicht“ dargestellt, sind zwar die Mitglieder von besetzenden Organen grundsätzlich in sämtlichen Unternehmen, auch in privaten, zur Durchführung eines professionellen Auswahlverfahrens und zur Besetzung mit dem bestgeeigneten Kandidaten verpflichtet, allerdings hat der einzelne Bewerber – abgesehen vom Fall einer Verletzung des GleichbehandlungsG631631Dazu siehe den Punkt „C.3.1. Ansprüche eines diskriminierten Bewerbers“. – keine Ansprüche gegen das Unternehmen, wenn dagegen verstoßen wird. Die Organmitglieder sind insoweit nur dem Unternehmen, nicht aber den Bewerbern gegenüber verantwortlich.

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