Vergleichbar mit den Regelungen zum Zugang zum Obersten Gerichtshof in der ZPO hängt die Zulässigkeit der Anrufung des VwGH nach dem Revisionsmodell davon ab, ob von der Revision gegen die Entscheidung des VwG die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

