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2. Legitimation zur Revisionserhebung

Wutscher7. AuflJuli 2023

Gegen das Erkenntnis oder den (revisionsfähigen8484Siehe wieder § 25a Abs 2 und 3 VwGG.) Beschluss eines VwG kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in seinen Rechten

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verletzt zu sein behauptet (Art 133 Abs 6 und 9 B-VG).8585Die Revisionslegitimation an den VwGH orientiert sich an der Beschwerdelegitimation an die VwG (Art 132 Abs 1 B-VG). Zusätzlich ist die Legitimation der belangten Behörde des Verfahrens vor dem VwG vorgesehen. Ebenso wie bei der Beschwerde an die VwG kommt weiters in bestimmten Fällen dem jeweiligen Bundesminister die Legitimation zur Revisionserhebung zu.

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