Im Verfahren vor den VwG gilt das VwGVG, das seinerseits auf das AVG, die BAO, das Dienstrechtsverfahrensgesetz und das Agrarverfahrensgesetz, im Verfahren über Beschwerden gegen Strafbescheide auch auf das VStG sowie überhaupt auf alle jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen verweist, die von der jeweils belangten Behörde im jeweils gerügten Verfahren anzuwenden waren.52 Bei Abgaben kommt die BAO zur Anwendung; dh auch im Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben vor den LVwG ist in gleicher Weise wie für Verfahren betreffend Bundesabgaben vor dem BFG die BAO anzuwenden.

