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4. Das einstufige Verwaltungsverfahren und die Beschwerdevorentscheidung

Wutscher7. AuflJuli 2023

Verwaltungsverfahren werden seit 2014 regelmäßig nur noch in einer Instanz geführt. Dies ist in der mittelbaren Bundesverwaltung idR die Bezirksverwaltungsbehörde, es kann aber auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorgesehen sein. In der Landesverwaltung ist ebenfalls idR die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, es kann allerdings auch eine Zuständigkeit der Landesregierung oder ihres zuständigen Mitgliedes vorgesehen sein. In beiden Fällen kommt darüber hinaus eine Zuständigkeit der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich in Betracht. In der unmittelbaren Bundesverwaltung wird idR jene eigene Bundesbehörde für die Erlassung des Bescheides zuständig sein, die der Bund aufgrund seiner Ermächtigung in Art 102 Abs 2 B-VG errichtet hat. Verfahren, für die ein Selbstverwaltungskörper oder ein beliehener Rechtsträger zuständig ist, sind iSd Art 131 B-VG Verfahren, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, es sei denn, es handelt sich um „bundesnahe“ Organe/Einrichtungen und es besteht auch keine Einbindung des Landeshauptmanns.4646Siehe wieder VfSlg 19.953/2015 oder VwGH 6. 3. 2018, Ra 2017/08/0071. Näher Rosenkranz, Art 130 B-VG Rz 12 ff.

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