§ 3 WaffGG legt fest, welche Waffen als Dienstwaffen iS dieses Bundesgesetzes gelten. § 3 WaffGG legt lediglich fest, welche Waffentypen überhaupt den in § 2 WaffGG genannten Organen als Dienstwaffen zugeteilt werden dürfen. Insbesondere wird in dieser Bestimmung keine Einstufung der Dienstwaffen bezüglich ihrer Gefährlichkeit vorgenommen.
Folgende Dienstwaffen werden im Gesetz angeführt (siehe § 3 Z 1–4 WaffGG):

