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Q. Dienstwaffen gem § 3 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 3 WaffGG legt fest, welche Waffen als Dienstwaffen iS dieses Bundesgesetzes gelten. § 3 WaffGG legt lediglich fest, welche Waffentypen überhaupt den in § 2 WaffGG genannten Organen als Dienstwaffen zugeteilt werden dürfen. Insbesondere wird in dieser Bestimmung keine Einstufung der Dienstwaffen bezüglich ihrer Gefährlichkeit vorgenommen.

Folgende Dienstwaffen werden im Gesetz angeführt (siehe § 3 Z 1–4 WaffGG):

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