Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, die dem Waffengebrauch zugrunde liegen, werden in den §§ 4, 5 und 6 WaffGG festgelegt und sollen im Folgenden kurz erläutert werden.
§ 4 WaffGG – Ungefährliche oder wenig gefährliche Maßnahmen und gelindere Mittel§ 5 WaffGG – Entscheidung bezüglich der Wahl der Waffe
