§ 2 Z 5 WaffGG erlaubt den Waffengebrauch zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. Diese Art von Waffeneinsatz wird auch als „Sachwehr“ bezeichnet. Oftmals wird der Waffengebrauch iSd § 2 Z 5 WaffGG der Erfüllung der Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem § 19 SPG dienen.

