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P. Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr gem § 2 Z 5 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 2 Z 5 WaffGG erlaubt den Waffengebrauch zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. Diese Art von Waffeneinsatz wird auch als „Sachwehr“ bezeichnet. Oftmals wird der Waffengebrauch iSd § 2 Z 5 WaffGG der Erfüllung der Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gem § 19 SPG dienen.

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