Gemäß § 2 Z 4 WaffGG ist der Gebrauch von Waffen zulässig, um das Entkommen einer rechtmäßig festgehaltenen Person zu verhindern. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Waffeneinsatzes erneut an die Rechtmäßigkeit der Anhaltung gebunden, so wie es bei Z 3 der Fall ist.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Festgenommener, der bereits in einer Polizeiinspektion inhaftiert ist, jedoch überraschend versucht zu fliehen.

