Die Zulässigkeit des Waffengebrauchs zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme ergibt sich aus § 2 Z 3 WaffGG. Allerdings ist der Waffengebrauch nur dann legitim, wenn die Festnahme selbst rechtmäßig ist. Wenn sich eine Person bereits in rechtmäßigem Gewahrsam befindet und dennoch versucht zu flüchten, fällt der Waffengebrauch unter § 2 Z 4 WaffGG. Bis zum Abschluss der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme unterliegt der Waffengebrauch § 2 Z 3 WaffGG.

