Ein Waffengebrauch ist nur dann rechtmäßig, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Amtshandlung erfolgt. Eine Amtshandlung ist rechtmäßig, wenn das Sicherheitsorgan dazu formell berechtigt ist, dh wenn es sich um eine Handlung handelt, die gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften von Sicherheitsorganen durchgeführt werden darf. Wenn die Amtshandlung selbst schon nicht rechtmäßig ist, ist folglich auch der darauf beruhende Waffengebrauch zwangsläufig rechtswidrig.

