In § 2 WaffGG werden zwei Themen behandelt. Erstens wird definiert, welche Organe das Gesetz anwenden müssen. Zweitens werden die Bedingungen festgelegt, unter denen diese Organe berechtigt sind, ihre Dienstwaffen zu benutzen oder Maßnahmen oder Mittel zu ergreifen, um den Waffengebrauch zu vermeiden.

