Ein Warnschuss ist im WaffGG als einzige Schussart explizit geregelt (§ 8 Abs 1 letzter Satz SPG). Dabei handelt es sich um die Androhung eines unmittelbar bevorstehenden lebensgefährdenden Waffengebrauchs. Vor einem Warnschuss müssen die Voraussetzungen des § 7 WaffGG erfüllt sein. Die Schussabgabe erfolgt dabei in der Regel ins lockere Erdreich, um keine Personen oder Sachen zu gefährden.

