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H. Schreckschuss

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Ein Schreckschuss wird verwendet, um psychischen Druck oder Zwang auszuüben und fällt unter das WaffGG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schreckschuss sind im § 2 WaffGG festgelegt. Er wird als mindergefährlicher Schusswaffengebrauch eingestuft, bei dem die Schussabgabe ins lockere Erdreich erfolgt.

Beachte:

Ein gezielter Wirkungsschuss auf einen Menschen darf niemals auf einen Schreckschuss folgen.

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