Nach § 10 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.
Dazu sind sie auch ermächtigt, Namen und Adressen von Personen zu ermitteln, die Auskunft über das Einschreiten geben können.

