§ 9 Abs 1 RLV verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf Verlangen des Betroffenen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe gilt nicht, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
§ 9 Abs 1 RLV verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf Verlangen des Betroffenen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe gilt nicht, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
