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I. Bekanntgabe der Dienstnummer gem § 9 RLV

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 9 Abs 1 RLV verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf Verlangen des Betroffenen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe gilt nicht, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

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