Gemäß § 6 Abs 1 RLV sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, dem von einer Amtshandlung Betroffenen bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen, außer wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen muss ihm mitgeteilt werden, bevor er dazu aufgefordert wird (Z 1).

