In § 5 RLV wird zum einen festgehalten, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles vermeiden sollen, was den Eindruck von Voreingenommenheit erwecken könnte oder als Diskriminierung aufgrund „des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung“ empfunden werden könnte (§ 5 Abs 1 RLV).

