Gemäß § 4 RLV dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Freiwilligkeit eines Menschen, an einer Amtshandlung mitzuwirken oder sie zu dulden, nur dann in Anspruch nehmen, wenn es anhand der Umstände des Falls keine Zweifel gibt, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.

