Gemäß § 7 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei absehbarer Ausübung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu prüfen, ob dadurch Unbeteiligte gefährdet werden könnten. Falls ja, müssen diese darüber informiert werden, es sei denn, die Mitteilung würde die Erfüllung der Aufgabe gefährden.

