Gemäß § 1 Abs 1 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Aufgaben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (siehe § 2 Abs 2 SPG) zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Verwaltungsbereichen haben sie nur solche Aufgaben aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.

