Dieses Kapitel erläutert die „Richtlinien-Verordnung“ des Bundesministers für Inneres, welche das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelt. Die Verordnung definiert die Rolle und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie ihre Verantwortung für die eigene Sicherheit und die Achtung der Menschenwürde. Die folgenden Passagen enthalten ua spezifische Anweisungen zur Aufgabenerfüllung, Führung, Eigensicherung, freiwilligen Mitwirkung oder Duldung und Achtung der Menschenwürde.

