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V. Entschädigung und Kostenersatzpflicht gem §§ 92–92a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

1. Entschädigung gem § 92 SPG

Durch das Einschreiten der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe können Schäden am Vermögen von Privatpersonen entstehen. Unter bestimmten Umständen sieht das SPG eine verschuldensunabhängige Haftung des Bundes vor für Schäden,

die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;

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