1. Die Amtsbeschwerde des BMI gem § 91 SPG
Zur Wahrung des objektiven Rechts kann der Bundesminister für Inneres als Aufsichtsmittel gem § 91 Abs 1 SPG gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Maßnahmenbeschwerden (§ 88 SPG), Richtlinienbeschwerden (§ 89 SPG) oder Beschwerden wegen Datenschutzverletzungen (§ 90 SPG) sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den VwGH erheben. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

