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B. Führung gem § 2 RLV

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben, sind verantwortlich dafür, dass die RLV von ihren Mitarbeitern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingehalten wird, soweit sie diese Amtshandlungen unmittelbar wahrnehmen.

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