Es besteht die Möglichkeit, die erkennungsdienstliche Behandlung mittels unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen, sofern dies tatsächlich möglich ist und keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität damit verbunden ist (§ 78 SPG).
Es besteht die Möglichkeit, die erkennungsdienstliche Behandlung mittels unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen, sofern dies tatsächlich möglich ist und keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität damit verbunden ist (§ 78 SPG).
