Die Bestimmung des § 77 Abs 1 SPG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde von einer Person eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen kann.
Gemäß § 77 Abs 1 SPG hat eine Behörde das Recht, von einer Person eine erkennungsdienstliche Behandlung zu verlangen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der maßgebliche Grund dafür bekannt gegeben wird. Diese Aufforderung muss nicht schriftlich erfolgen und kann daher formlos sein.

