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N. Besondere Behördenzuständigkeit gem § 76 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

1. Einleitung

Diese Bestimmung regelt die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf Antrag und mit Einwilligung der betroffenen Person. Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Maßnahmen liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz. Die Übermittlung und Löschung von erkennungsdienst

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lichen Daten obliegt verschiedenen Behörden je nach Art der Verarbeitung. Wenn eine Person die Löschung ihrer Daten beantragt, muss die zuständige Behörde die Löschung durchführen und die betroffene Person darüber informieren.

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