In bestimmten Verfahren, die in § 74 SPG festgelegt sind, gelten besondere Verfahrensvorschriften gem § 79 SPG. Die Vorschriften zur Akteneinsicht (§ 17 AVG) gelten dabei mit der Einschränkung, dass weder Abschriften noch Kopien von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten angefertigt werden dürfen. Somit kann die Einsichtnahme in die Akten nur vor Ort erfolgen.

