Nach § 72 SPG können erkennungsdienstliche Daten den inländischen Universitäten und den Bundesministerien zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten übermittelt werden. Diese Übermittlung muss jedoch mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar sein und den technischen Anforderungen für die Führung der erkennungsdienstlichen Evidenzen entsprechen.

