§ 73 SPG regelt die Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden gesammelt wurden. Grundsätzlich müssen diese Daten von Amts wegen gelöscht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
§ 73 SPG regelt die Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden gesammelt wurden. Grundsätzlich müssen diese Daten von Amts wegen gelöscht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
