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K. Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen gem § 73 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 73 SPG regelt die Löschung von erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden gesammelt wurden. Grundsätzlich müssen diese Daten von Amts wegen gelöscht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

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