Erkennungsdienstliche Daten, die gem § 65 Abs 1, §§ 65a, 66 Abs 1 oder § 68 Abs 3 oder 4 SPG ermittelt wurden, dürfen von Behörden übermittelt bzw weitergegeben werden, wenn dies für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Bereichen der Sicherheitsverwaltung zur Wiedererkennung notwendig ist. Außerhalb dieser Zwecke dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gem § 65 Abs 1 oder 3 oder gem § 66 Abs 1 SPG ermittelt wurden, nur unter bestimmten Bedingungen weitergegeben werden.

