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H. Spurenausscheidungsevidenz gem § 70 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 65 Abs 2 und § 67 Abs 1 Satz 2 SPG sind die Organe der Sicherheitsbehörden befugt, erkennungsdienstliche Daten zu ermitteln. Der Bundesminister für Inneres hat die Befugnis, diese Daten einschließlich der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs 6 SPG) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten.

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