Gemäß § 65 Abs 2 und § 67 Abs 1 Satz 2 SPG sind die Organe der Sicherheitsbehörden befugt, erkennungsdienstliche Daten zu ermitteln. Der Bundesminister für Inneres hat die Befugnis, diese Daten einschließlich der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs 6 SPG) in einer Spurenausscheidungsevidenz zu verarbeiten.

