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G. Vermeidung von Verwechslungen gem § 69 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Wenn eine Sicherheitsbehörde erfährt, dass erkennungsdienstliche Daten, die gem § 65 Abs 1 SPG ermittelt wurden, möglicherweise jemand anderem zugeordnet werden könnten, muss sie die Behörden, die diese Daten in Evidenz halten, informieren.

Um Verwechslungen zu vermeiden, muss die Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Hilfe anderer Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.

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