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F. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen gem § 68 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Antrag eines Betroffenen Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, zu verarbeiten und ihm mit Bestätigung auszuhändigen, sofern der Antragsteller einen Bedarf glaubhaft macht und sich ausreichend ausweisen kann.

Ein Beispiel für einen möglichen Bedarf wäre die Erlangung einer Einwanderungsgenehmigung für ein bestimmtes Land.

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