§ 67 SPG ermöglicht die erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll. Dies ist zulässig bei Tatverdächtigen (§ 65 Abs 1 SPG) und bei Gelegenheitspersonen (§ 65 Abs 2 SPG). Die Voraussetzung für die Durchführung einer DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen ist, dass diese Person eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen hat oder dass sie eine gerichtliche Straftat begangen hat, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und vorsätzlich begangen wurde.

