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U. Zulässigkeit der Aktualisierung gem § 61 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Es ist den Sicherheitsbehörden gestattet, ihre Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie rechtmäßig aktuellere Daten erlangt haben.



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