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V. Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung gem 63 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Diese Bestimmung sieht vor, dass unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten umgehend berichtigt oder gelöscht werden müssen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, automationsunterstützt verarbeitete Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren oder zu löschen. Bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen ist keine Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter erforderlich, und Protokollaufzeichnungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

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